Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) dient dem Ziel schwerstkranken Menschen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in einer stationären Pflegeeinrichtung zu ermöglichen.
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) dient dem Ziel schwerstkranken Menschen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in einer stationären Pflegeeinrichtung zu ermöglichen.
Versicherte haben Anspruch auf SAPV, wenn sie an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und soweit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch ihre Lebenserwartung begrenzt ist und sie eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, die nach medizinischen und pflegerischen Erfordernissen auch ambulant oder in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden kann.
Die SAPV Versorgung wird in § 37b Sozialgesetzbuch V geregelt.
SAPV kann vom Hausarzt oder vom behandelnden Klinikarzt (zur Überbrückung bis zu sieben Tage) mittels Formular Muster 63 verordnet werden. Abhängig vom individuellen Bedarf und der Komplexität eines Krankheitsbildes erfolgen Beratungs- oder zusätzlich unterstützende Versorgungsleistungen immer in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt.
Nach Genehmigung der SAPV Leistungen durch die Krankenkassen, werden die Kosten vollständig von diesen übernommen. Es besteht keine Zuzahlungspflicht.
Private Krankenversicherungen übernehmen auf Antrag in der Regel die Kosten in gleicher Höhe wie die gesetzlichen Kassen.
Bitte beachten Sie, dass wir kein Notfalldienst sind und daher nur bei eingeschriebenen Patienten eine 24-Stunden Rufbereitschaft anbieten können. Melden Sie sich deshalb bitte möglichst zeitnah um die Patientenanmeldung bei uns vorzunehmen und den weiteren Ablauf zu besprechen.